OLG Köln - Beschluss vom 18.02.2009
15 W 1/09
Normen:
GKG § 17 Abs. 1 S. 1; ZPO § 485;
Fundstellen:
BauR 2009, 1335
NJW-RR 2009, 1365
NZBau 2009, 656
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 12.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen H 9/08

Umfang der Vorschusspflicht im selbständigen Beweisverfahren

OLG Köln, Beschluss vom 18.02.2009 - Aktenzeichen 15 W 1/09

DRsp Nr. 2009/11403

Umfang der Vorschusspflicht im selbständigen Beweisverfahren

Stellt der Antragsgegner des selbständigen Beweisverfahrens den Antrag, das zunächst auf Veranlassung des Antragstellers eingeholte Sachverständigengutachten zu ergänzen oder stellt er selbständige Beweisanträge, so ist er insoweit vorschusspflichtig.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die mit Beschluss des Landgerichts Köln vom 12.12.2008 - 14 OH 9/08 - erfolgte Anordnung einer Vorschusszahlung wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 17 Abs. 1 S. 1; ZPO § 485;

Gründe:

Die gemäß §§ 67 Abs. 1, 66 Abs. 3 bis 6 GKG statthafte und auch den sonstigen Voraussetzungen nach zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der in dem vorbezeichneten landgerichtlichen Beschluss u. a. für die Ergänzung des bereits vorliegenden schriftlichen Sachverständigengutachtens angeordnete Kostenvorschuss ist der Antragsgegnerin zu Recht auferlegt worden.