Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die mit Beschluss des Landgerichts Köln vom 12.12.2008 - 14 OH 9/08 - erfolgte Anordnung einer Vorschusszahlung wird zurückgewiesen.
Die gemäß §§ 67 Abs. 1, 66 Abs. 3 bis 6 GKG statthafte und auch den sonstigen Voraussetzungen nach zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der in dem vorbezeichneten landgerichtlichen Beschluss u. a. für die Ergänzung des bereits vorliegenden schriftlichen Sachverständigengutachtens angeordnete Kostenvorschuss ist der Antragsgegnerin zu Recht auferlegt worden.
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