OLG Celle - Beschluss vom 11.12.2008
2 W 271/08
Normen:
JVEG § 19 ; JVEG § 20 ; ZPO § 104 ; ZPO § 380 ; ZPO § 91 ;
Fundstellen:
AGS 2009, 254
NJW-RR 2009, 503
OLGReport-Celle 2009, 79
RVGreport 2009, 228
zfs 2009, 171
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 18.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 185/06

Umfang der von einem Zeugen wegen unentschuldigten Fernbleibens zu tragenden Kosten

OLG Celle, Beschluss vom 11.12.2008 - Aktenzeichen 2 W 271/08

DRsp Nr. 2009/684

Umfang der von einem Zeugen wegen unentschuldigten Fernbleibens zu tragenden Kosten

»Werden einem Zeugen die durch sein Ausbleiben in einem Termin entstandenen Kosten auferlegt, gehören hierzu alle Kosten, welche durch die Anberaumung eines neuen Beweisaufnahmetermins entstehen. Hierzu zählen insbesondere die Reisekosten der Partei sowie ihres Prozessbevollmächtigten, eine Entschädigung für Zeitversäumnis der Partei, das Tage und Abwesenheitsgeld gem. Nr. 7005 VV- RVG, nicht aber gesondert Verdienstausfall für den Prozessbevollmächtigten.«

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Zeugen vom 17. November 2008 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers der 4. Zivilkammer vom 10. Oktober 2008 unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des Landgerichts Hildesheim vom 18. Oktober 2007 von dem Zeugen H. B. B. an den Kläger zu erstattenden Kosten werden auf 275 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 8. Januar 2008 festgesetzt.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Zeuge zu 56 % und der Kläger zu 44 % zu tragen.

Die Gebühr Nr. 1812 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG wird auf die Hälfte ermäßigt.

Der Beschwerdewert beträgt bis zu 600 EUR.

Normenkette: