Auf die sofortige Beschwerde des Zeugen vom 17. November 2008 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers der 4. Zivilkammer vom 10. Oktober 2008 unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Die aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des Landgerichts Hildesheim vom 18. Oktober 2007 von dem Zeugen H. B. B. an den Kläger zu erstattenden Kosten werden auf 275 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 8. Januar 2008 festgesetzt.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Zeuge zu 56 % und der Kläger zu 44 % zu tragen.
Die Gebühr Nr. 1812 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG wird auf die Hälfte ermäßigt.
Der Beschwerdewert beträgt bis zu 600 EUR.
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