OLG Koblenz - Beschluss vom 16.04.2012
14 W 194/12
Normen:
RVG -VV Nr. 1008; ZPO § 59;
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, vom 02.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 260/11

Umfang der von der Staatskasse zu tragenden Anwaltskosten bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe für einen von mehreren Streitgenossen

OLG Koblenz, Beschluss vom 16.04.2012 - Aktenzeichen 14 W 194/12

DRsp Nr. 2012/22000

Umfang der von der Staatskasse zu tragenden Anwaltskosten bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe für einen von mehreren Streitgenossen

Ist nur einem von zwei Streitgenossen Prozesskostenhilfe bewilligt, erhält der gemeinsame Rechtsanwalt vom Justizfiskus nur die 0,3 Erhöhung der Verfahrensgebühr.

Tenor

Die Beschwerde des Vertreters der Beklagten vom 10.04.2012 gegen den Beschluss des Landgerichts Bad Kreuznach vom 02.04.2012 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung (§ 540 ZPO) zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 56 Abs. 2, Satz 2, 3 RVG).

Normenkette:

RVG -VV Nr. 1008; ZPO § 59;

Gründe

Ergänzend wird bemerkt:

Der Einzelrichter des Landgerichts hat die einhellige Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Koblenz bei der Festsetzung der Kosten des PKH-Anwaltes, der zwei Streitgenossen vertritt, von dem nur einem Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, zutreffend angewendet.