Die Beschwerde des Vertreters der Beklagten vom 10.04.2012 gegen den Beschluss des Landgerichts Bad Kreuznach vom 02.04.2012 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung (§ 540 ZPO) zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 56 Abs. 2, Satz 2, 3 RVG).
Ergänzend wird bemerkt:
Der Einzelrichter des Landgerichts hat die einhellige Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Koblenz bei der Festsetzung der Kosten des PKH-Anwaltes, der zwei Streitgenossen vertritt, von dem nur einem Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, zutreffend angewendet.
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