OLG Köln - Beschluss vom 29.07.2016
2 Ws 504/16
Normen:
VV RVG Nr. 4130; StPO § 140 ;

Umfang der Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren

OLG Köln, Beschluss vom 29.07.2016 - Aktenzeichen 2 Ws 504/16

DRsp Nr. 2016/17008

Umfang der Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren

Von der Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren werden nicht nur die (Einlegung und) Begründung der Revision) sondern auch weitere Tätigkeiten außerhalb einer Revisionshauptverhandlung wie die Entgegennahme und Besprechung einer Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft des Revisionsantrags des GBA und insgesamt die Begleitung des Angeklagten im Revisionsverfahren abgegolten.

Normenkette:

VV RVG Nr. 4130; StPO § 140 ;

[Gründe]

I.

Der im 1. Rechtszug durch Rechtsanwalt H als Wahlverteidiger vertretene Angekl ist ... verurteilt worden. ...

Mit Schriftsatz vom 15.4.2016 ... legte der Verteidiger das Wahlmandat nieder und beantragte seine Beiordnung ... Diesen Antrag hat der Kammervorsitzende ... abgelehnt. Der Antrag sei der Kammer am Vormittag des 18.4.2016 ... vorgelegt worden. Am Nachmittag desselben Tages sei die Revisionsbegründungsschrift eingegangen. Eine nachträgliche Pflichtverteidigerbeiordnung sei aber nicht zulässig.

...

II.

Die Beschwerde ist begründet.