Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt vom 9.10.2009 (Az.: 69 d VK - 36/2009) wird abgelehnt.
Die Entscheidung über die im Verfahren nach §
Die Beschwerdeführerin wird aufgefordert, bis spätestens 18.12.2009 mitzuteilen, ob sie die sofortige Beschwerde aufrecht erhält.
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