I.
Die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung ist unbegründet.
Ohne Erfolg wendet sich der Kostenschuldner gegen seine Inanspruchnahme in Höhe von 9/10 der Gerichtskosten für das 1. Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf, welches aufgrund Teilgrund- und Schlussurteil vom 28.01.1999 die Kosten für dieses Verfahren zu 16 % dem Kläger und zu 84 % dem beklagten Land auferlegte (Bl. 455 ff GA). Diese Kostenentscheidung ist zwar in Rechtskraft erwachsen, jedoch durch den im 2. Berufungsverfahren am 09.01.2002 abgeschlossenen Vergleich (Bl. 814 GA) abgeändert worden. Danach hat sich der Kläger verpflichtet, 9/10 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
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