1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwandorf vom 07.042009 - 1 F 171/08, abgeändert.
2. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Antragsgegnerin wird auf den Abschluss der Scheidungsfolgenvereinbarung erstreckt. Der Antragsgegnerin wird Rechtsanwalt, auch insoweit als Prozessbevollmächtigter beigeordnet.
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