OLG Köln - Beschluss vom 11.09.2009
2 Ws 386/09
Normen:
StPO § 408b; RVG § 33 Abs. 6; RVG § 33 Abs. 8; RVG § 56 Abs. 2; RVG -VV Nr. 4100; RVG -VV Nr. 4106; RVG -VV Nr. 4302; StGB § 56f;
Fundstellen:
AGS 2009, 481
NStZ-RR 2010, 30
OLGSt RVG VV Nr. 4303 Nr. 1
OLGSt StPO § 408b Nr. 2
StRR 2010, 68
StV 2010, 68
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 27.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 66 Qs 42/09

Umfang der Pflichtverteidigerbestellung nach § 408b StPO; Vergütung als Vollverteidiger

OLG Köln, Beschluss vom 11.09.2009 - Aktenzeichen 2 Ws 386/09

DRsp Nr. 2009/24131

Umfang der Pflichtverteidigerbestellung nach § 408b StPO; Vergütung als Vollverteidiger

1. Die Pflichtverteidigerbestellung gem. § 408b StPO umfasst jedenfalls noch die Vertretung des Angeklagten in einer nach Einspruch gegen den Strafbefehl folgenden Hauptverhandlung. 2. Dem nach § 408b StPO beigeordneten Rechtsanwalt obliegt die Verteidigung des Angeklagten, der vor der Verhängung der Freiheitsstrafe nicht persönlich durch einen Richter angehört wird und sich häufig der Gefahr des Widerrufs der Strafaussetzung zu Bewährung nach § 56f StGB mit der Folge, dass er die Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, nicht bewusst ist, umfassend. 3. Daraus folgt vergütungsrechtlich, dass er Vollverteidiger ist und nicht nur eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4302 VV RVG ausübt.

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird verworfen.

Die Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

StPO § 408b; RVG § 33 Abs. 6; RVG § 33 Abs. 8; RVG § 56 Abs. 2; RVG -VV Nr. 4100; RVG -VV Nr. 4106; RVG -VV Nr. 4302; StGB § 56f;

Gründe:

I.