KG - Beschluss vom 25.06.2010
1 Ws 22/09
Normen:
RVG -VV Nr. 4143; RVG -VV Nr. 4144; StPO § 140 Abs. 1; StPO § 140 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 26.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 70 Js 1679/03

Umfang der Pflichtverteidigerbestellung; Abwehr von Ansprüchen im Adhäsionsverfahren

KG, Beschluss vom 25.06.2010 - Aktenzeichen 1 Ws 22/09

DRsp Nr. 2011/2002

Umfang der Pflichtverteidigerbestellung; Abwehr von Ansprüchen im Adhäsionsverfahren

Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger umfasst nicht die Vertretung des Angeklagten im Adhäsionsverfahren (Aufgabe der früheren Rechtsprechung des Kammergerichts).

Auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin beim Landgericht Berlin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 26. Februar 2008 aufgehoben. Die Erinnerung des Rechtsanwalts S. vom 5. Februar 2008 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 4143; RVG -VV Nr. 4144; StPO § 140 Abs. 1; StPO § 140 Abs. 2;

Gründe:

Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten mit Urteil vom 5. Januar 2005 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und zugleich ausgesprochen, dass er weiter verurteilt wird, der Nebenklägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen. Die gegen das Urteil eingelegte Revision des Angeklagten ist als offensichtlich unbegründet verworfen worden; das Urteil ist seit dem 15. Juni 2005 rechtskräftig.