OLG Koblenz - Urteil vom 17.10.2003
10 U 460/02
Normen:
ZPO § 100 Abs. 4 S. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2004, 201

Umfang der Kostentragung bei Gesamtschuldnern

OLG Koblenz, Urteil vom 17.10.2003 - Aktenzeichen 10 U 460/02

DRsp Nr. 2005/3498

Umfang der Kostentragung bei Gesamtschuldnern

Ein voll verurteilter Gesamtschuldner haftet auch voll für die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers unabhängig vom Klageerfolg gegenüber den übrigen Gesamtschuldnern. Ein abweichender Klageerfolg gegenüber diesen wirkt sich allein auf deren eigener Haftung aus.

Normenkette:

ZPO § 100 Abs. 4 S. 1 ;
Fundstellen
OLGReport-Koblenz 2004, 201