OLG Koblenz, Urteil vom 17.10.2003 - Aktenzeichen 10 U 460/02
DRsp Nr. 2005/3498
Umfang der Kostentragung bei Gesamtschuldnern
Ein voll verurteilter Gesamtschuldner haftet auch voll für die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers unabhängig vom Klageerfolg gegenüber den übrigen Gesamtschuldnern. Ein abweichender Klageerfolg gegenüber diesen wirkt sich allein auf deren eigener Haftung aus.