BGH - Beschluß vom 11.05.2006
V ZB 73/05
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1028
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 03.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 314 T 105/04
AG Hamburg-Wandsbek, vom 18.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 712 C 198/01

Umfang der Kostenerstattungspflicht bei Teilunterliegen von Streitgenossen

BGH, Beschluß vom 11.05.2006 - Aktenzeichen V ZB 73/05

DRsp Nr. 2006/16101

Umfang der Kostenerstattungspflicht bei Teilunterliegen von Streitgenossen

Eine obsiegende Partei, die zusammen mit weiteren, im Prozess unterliegenden Streitgenossen durch einen gemeinschaftlichen Anwalt vertreten war, kann grundsätzlich nur den ihrer Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteil der Anwaltskosten von dem Prozessgegner erstattet verlangen.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin hat die Beklagten zu 1, die Mitglieder einer Erbengemeinschaft sind, sowie die Beklagten zu 2 und 3 in zweiter Instanz auf die Beseitigung von Stellplätzen in Anspruch genommen. Die Beklagten haben sich dabei durch einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. In dem Berufungsurteil sind die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 und 3 der Klägerin auferlegt worden. Die Beklagten zu 1 haben ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Die Beklagten zu 2 und 3 haben zu Lasten der Klägerin die Festsetzung einer 13/10 Prozessgebühr und einer 13/20 Verhandlungsgebühr zuzüglich Nebenkosten sowie der Kosten eines Unterbevollmächtigten beantragt. Das Amtsgericht hat die zu erstattenden Kosten (13/10 Prozessgebühr, 13/10 Verhandlungsgebühr und die Nebenkosten) auf insgesamt 931,02 EUR festgesetzt; die Kosten für den Unterbevollmächtigten hat es nicht als erstattungsfähig angesehen.