OLG Celle - Beschluss vom 15.04.2015
2 W 91/15
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 91 Abs. 2 S. 1; VV- RVG Nr. 3200;
Fundstellen:
NJW-RR 2015, 1212
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 18.02.2015

Umfang der Kostenerstattung des Berufungsbeklagten bei Antragstellung vor Zustellung der Berufungsbegründung

OLG Celle, Beschluss vom 15.04.2015 - Aktenzeichen 2 W 91/15

DRsp Nr. 2015/7092

Umfang der Kostenerstattung des Berufungsbeklagten bei Antragstellung vor Zustellung der Berufungsbegründung

Dem obsiegenden Berufungsbeklagten, der die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt hat, steht kein Anspruch auf Erstattung der vollen 1,6 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3200 VV RVG zu, wenn ihm die Berufungsbegründung nicht vor, sondern erst zusammen mit der abschließenden Entscheidung des Berufungsgerichts über das Rechtsmittel zugegangen ist.

Die am 10. März 2015 vorab per Telefax bei dem Landgericht Lüneburg eingegangene sofortige Beschwerde der Klägerin vom gleichen Tag gegen den am 24. Februar 2015 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 18. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 210,63 Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 91 Abs. 2 S. 1; VV- RVG Nr. 3200;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten im Verfahren der Kostenfestsetzung darum, ob der Klägerin eine 1,6-fache Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren zu erstatten ist.