Umfang der Kostenerstattung bei unterschiedlichem Prozessausgang hinsichtlich mehrerer Streitgenossen; Erstattung der Erhöhungsgebühr
OLG Hamm, Beschluss vom 21.06.1993 - Aktenzeichen 23 W 59/93
DRsp Nr. 2006/10203
Umfang der Kostenerstattung bei unterschiedlichem Prozessausgang hinsichtlich mehrerer Streitgenossen; Erstattung der Erhöhungsgebühr
»Bei unterschiedlichem Prozeßausgang für durch einen Anwalt vertretene Streitgenossen kann derjenige mit dem günstigsten Prozeßergebnis von dem Prozeßgegner grundsätzlich die Erstattung bzw. Ausgleichung der vollen Gebühren (bis auf die Erhöhungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1BRAGO) verlangen, die er als Gesamtschuldner dem gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten nach § 6 Abs. 3BRAGO schuldet.Ein genereller Kostenansatz nach Kopfteilen ist abzulehnen.
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