OLG Hamm - Beschluss vom 21.06.1993
23 W 59/93
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 ; BRAGO § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 1993, 293
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 447/91

Umfang der Kostenerstattung bei unterschiedlichem Prozessausgang hinsichtlich mehrerer Streitgenossen; Erstattung der Erhöhungsgebühr

OLG Hamm, Beschluss vom 21.06.1993 - Aktenzeichen 23 W 59/93

DRsp Nr. 2006/10203

Umfang der Kostenerstattung bei unterschiedlichem Prozessausgang hinsichtlich mehrerer Streitgenossen; Erstattung der Erhöhungsgebühr

»Bei unterschiedlichem Prozeßausgang für durch einen Anwalt vertretene Streitgenossen kann derjenige mit dem günstigsten Prozeßergebnis von dem Prozeßgegner grundsätzlich die Erstattung bzw. Ausgleichung der vollen Gebühren (bis auf die Erhöhungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 BRAGO) verlangen, die er als Gesamtschuldner dem gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten nach § 6 Abs. 3 BRAGO schuldet. Ein genereller Kostenansatz nach Kopfteilen ist abzulehnen.