OLG Zweibrücken - Beschluss vom 02.02.2010
4 W 2/10
Normen:
GKG § 31 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 64/08

Umfang der Freistellung der Prozesskostenhilfepartei von den Gerichtskosten bei Aufhebung der Kosten gegeneinander in einem gerichtlichen Vergleich

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 02.02.2010 - Aktenzeichen 4 W 2/10

DRsp Nr. 2010/3845

Umfang der Freistellung der Prozesskostenhilfepartei von den Gerichtskosten bei Aufhebung der Kosten gegeneinander in einem gerichtlichen Vergleich

Sind die Kosten des Rechtsstreits durch einen gerichtlichen Vergleich gegeneinander aufgehoben worden, kann der Gegner die von ihm gezahlten Gerichtskosten anteilig gegen die Prozesskostenhilfepartei als Übernahmeschuldner (§ 29 Nr. 2 GKG) festsetzen lassen (§ 123 ZPO), weil § 31 Abs. 3 Satz 1 GKG nur für den Entscheidungsschuldner (§ 29 Nr. 1 GKG) und nicht für den Übernahmeschuldner zu einer Freistellung von den Gerichtskosten führt. Wegen des Fehlens einer planwidrigen Lücke scheidet auch eine analoge Anwendung von § 31 Abs. 3 Satz 1 GKG aus.

I. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Beschwerdewert wird auf 1 200,07 € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 31 Abs. 3 S. 1;

Gründe: