BGH - Urteil vom 18.01.2005
VI ZR 73/04
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 785
FamRZ 2005, 689
MDR 2005, 751
NJW 2005, 1112
NZV 2005, 252
VRS 108, 334
VersR 2005, 558
ZGS 2005, 165
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 14.11.2003
AG Karlsruhe,

Umfang der Erstattungspflicht von Anwaltskosten für die Inanspruchnahme der eigenen Gebäudeversicherung durch den Geschädigten

BGH, Urteil vom 18.01.2005 - Aktenzeichen VI ZR 73/04

DRsp Nr. 2005/4265

Umfang der Erstattungspflicht von Anwaltskosten für die Inanspruchnahme der eigenen Gebäudeversicherung durch den Geschädigten

»Beauftragt der Geschädigte einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung einer Ersatzforderung gegen den eigenen Versicherer, kann sein Erstattungsanspruch hinsichtlich der Anwaltskosten dem Schädiger gegenüber grundsätzlich auf die Gebühren nach dem Wert beschränkt sein, für den dieser Ersatz zu leisten hat.«

Normenkette:

BGB § 249 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, das mit einem Wohnhaus bebaut war. Dessen Fundament wurde im Januar 2002 infolge eines Bruchs der von der Beklagten betriebenen Frischwasserleitung unterspült. Das Gebäude stürzte teilweise ein und mußte abgerissen werden. Es entstand wirtschaftlicher Totalschaden. Die Haftung der Beklagten dafür steht außer Streit.