BGH - Beschluß vom 13.09.2005
X ZB 30/04
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
AnwBl 2005, 792
BGHReport 2006, 67
BRAK-Mitt 2005, 279
DAR 2006, 118
FamRZ 2005, 2062
GRUR 2005, 1072
JurBüro 2006, 203
MDR 2006, 296
NJW-RR 2005, 1662
Rpfleger 2006, 39
wrp 2005, 1546
Vorinstanzen:
OLG München, vom 25.11.2004
LG München I, vom 22.07.2004

Umfang der Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten

BGH, Beschluß vom 13.09.2005 - Aktenzeichen X ZB 30/04

DRsp Nr. 2005/18308

Umfang der Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten

»Die erstattungsfähigen Reisekosten des nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts sind der Höhe nach nicht notwendig auf diejenigen Kosten beschränkt, die durch die Beauftragung eines Terminsvertreters entstanden wären.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Die in Bonn ansässige Klägerin, die für ihre Gesellschafter Ansprüche wegen des Nachbaus geschützter Sorten geltend macht, hat den Beklagten durch einen in Hamburg geschäftsansässigen Rechtsanwalt vor dem Landgericht München I auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung für den Nachbau in Anspruch genommen. Das Landgericht hat antragsgemäß erkannt und dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Der Rechtspfleger hat es abgelehnt, die von der Klägerin geltend gemachten Reisekosten ihres Hamburger Prozessbevollmächtigten in Höhe von 214,19 EUR gegen den Beklagten festzusetzen. Das Beschwerdegericht hat Reisekosten in Höhe von 30,63 EUR festgesetzt und im Übrigen die sofortige Beschwerde zurückgewiesen (OLG München OLG-Rep. 2005, 261).

Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihren Kostenfestsetzungsantrag in dem Umfang weiter, in dem ihre sofortige Beschwerde erfolglos geblieben ist.