OLG Dresden - Beschluss vom 25.04.2005
10 W 300/05
Normen:
PatG § 143 Abs. 3 ; PatG § 143 Abs. 5 ; BRAGO § 11 ; BRAGO § 134 ; RVG § 61 ; GKG § 71 ; KostO § 161 S. 2 ;
Fundstellen:
GRUR 2005, 976
GRUR-RR 2005, 294
GRUR-RR 2006, 304
Rpfleger 2005, 569
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 20.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 1456/97

Umfang der Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Patentanwalts - zeitlicher Anwendungsbereich des § 143 Abs. 3 PatG

OLG Dresden, Beschluss vom 25.04.2005 - Aktenzeichen 10 W 300/05

DRsp Nr. 2005/8322

Umfang der Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Patentanwalts - zeitlicher Anwendungsbereich des § 143 Abs. 3 PatG

»§ 143 Abs. 5 PatG (jetzt: § 143 Abs. 3 PatG) in der Fassung von Art. 7 Ziffer 36 des Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums vom 13. Dezemberg 2001 erfaßt auch laufende Verfahren, die vor dem 1. Januar 2001 begonnen haben und nach diesem Zeitpunkt in der Instanz beendet worden sind. Auf den Zeitpunkt der Entstehung der Gebühren des Patentanwalts kommt es nicht an.«

Normenkette:

PatG § 143 Abs. 3 ; PatG § 143 Abs. 5 ; BRAGO § 11 ; BRAGO § 134 ; RVG § 61 ; GKG § 71 ; KostO § 161 S. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Nichtberücksichtigung von Reisekosten sowie die teilweise Nichtanerkennung von Kosten eines Patentanwaltes im Rahmen der Kostenfestsetzung.

Mit ihrer am 5./6. März 1997 erhobenen Klage nahm die Beschwerdeführerin die Beklagten und Beschwerdegegner auf Unterlassung wettbewerbswidriger und urheberrechtsverletzender Handlungen in Anspruch. Die Klägerin ließ sich von einer überörtlichen Anwaltssozietät vertreten, die bis Anfang 2001 eine Niederlassung in Leipzig unterhielt; seither wurde der Rechtsstreit von der Niederlassung in München aus begleitet. Die beauftragten Rechtsanwälte versicherten sich der Mitwirkung eines Patentanwaltes.