I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Nichtberücksichtigung von Reisekosten sowie die teilweise Nichtanerkennung von Kosten eines Patentanwaltes im Rahmen der Kostenfestsetzung.
Mit ihrer am 5./6. März 1997 erhobenen Klage nahm die Beschwerdeführerin die Beklagten und Beschwerdegegner auf Unterlassung wettbewerbswidriger und urheberrechtsverletzender Handlungen in Anspruch. Die Klägerin ließ sich von einer überörtlichen Anwaltssozietät vertreten, die bis Anfang 2001 eine Niederlassung in Leipzig unterhielt; seither wurde der Rechtsstreit von der Niederlassung in München aus begleitet. Die beauftragten Rechtsanwälte versicherten sich der Mitwirkung eines Patentanwaltes.
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