BGH - Beschluß vom 05.07.2005
VIII ZB 114/04
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1740
NJW-RR 2006, 215
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 06.09.2004

Umfang der erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen

BGH, Beschluß vom 05.07.2005 - Aktenzeichen VIII ZB 114/04

DRsp Nr. 2005/12224

Umfang der erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen

Bei Streitgenossen mit nur einem gemeinsamen Prozessbevollmächtigten kann bei Obsiegen des einen und Unterliegen des anderen für den obsiegenden Streitgenossen grundsätzlich nur der seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechende Bruchteil der Anwaltskosten festgesetzt werden.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger hat die Beklagten zu 1 und 2 auf Zahlung in Anspruch genommen. Beide Beklagte waren im Prozeß durch denselben Bevollmächtigten vertreten. Gegenüber der Beklagten zu 1 hat der Kläger im wesentlichen obsiegt, die gegen den Beklagten zu 2 gerichtete Klage ist abgewiesen worden. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten hat das Landgericht entschieden, daß die Beklagte zu 1 diese selbst zu tragen hat, während die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 dem Kläger auferlegt wurden.