1. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1 wird der Beschluss des Landgerichts Gera vom 10.09.2015, Az.
Die von den Beschwerdegegnern jeweils zu 50 % an den Beschwerdeführer gem. § 104 ZPO nach dem gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbaren Urteil des Landgerichts Gera vom 08.08.2015 zu erstattenden Kosten werden insgesamt auf 4.538,18 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 22.05.2014 festgesetzt.
2. Die Beschwerdegegner als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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