OLG Thüringen - Beschluss vom 14.01.2016
1 W 31/16
Normen:
RVG § 7 Abs. 2; BGB § 426;
Vorinstanzen:
LG Gera, vom 10.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 957/08

Umfang der Erstattungsansprüche der obsiegenden Parteien im Streitgenossenprozess

OLG Thüringen, Beschluss vom 14.01.2016 - Aktenzeichen 1 W 31/16

DRsp Nr. 2016/16297

Umfang der Erstattungsansprüche der obsiegenden Parteien im Streitgenossenprozess

1. Haben Streitgenossen ganz oder teilweise obsiegt und hat deswegen jedenfalls einer von ihnen einen Erstattungsanspruch gegen den Prozessgegner, so kann der einzelne Streitgenosse grundsätzlich nicht den vollen Betrag verlangen, den er nach § 7 Abs. 2 RVG seinem Rechtsanwalt schuldet, sondern nur den Teil der anwaltlichen Gesamtkosten, der seinem Anteil am Verfahren entspricht (Anschluss an Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 24.01.2013 - 9 W 32/13). 2. Eine Ausnahme von dem aufgezeigten Grundsatz gilt aber dann, wenn einer der Streitgenossen zahlungsunfähig ist (Anschuss an Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 24.01.2013 - 9 W 32/13).

1. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1 wird der Beschluss des Landgerichts Gera vom 10.09.2015, Az. 4 O 957/08, abgeändert:

Die von den Beschwerdegegnern jeweils zu 50 % an den Beschwerdeführer gem. § 104 ZPO nach dem gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbaren Urteil des Landgerichts Gera vom 08.08.2015 zu erstattenden Kosten werden insgesamt auf 4.538,18 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 22.05.2014 festgesetzt.

2. Die Beschwerdegegner als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens.