OLG Köln - Beschluss vom 16.07.2012
2 Ws 499/12
Normen:
RVG -VV Nr. 7000;
Fundstellen:
NStZ-RR 2012, 392

Umfang der Erstattung von Fotokopierkosten

OLG Köln, Beschluss vom 16.07.2012 - Aktenzeichen 2 Ws 499/12

DRsp Nr. 2012/16697

Umfang der Erstattung von Fotokopierkosten

Das ungeprüfte, vorsorgliche Ablichten der gesamten Akte führt nicht zur Erstattungsfähigkeit der insoweit angemeldeten Kopierkosten.

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 7000;

Gründe:

I. Nach der Kosten- und Auslagenentscheidung des freisprechenden Urteils der 6. gr. Strafkammer des Landgerichts A. vom 10.04.2012 trägt die Staatskasse die notwendigen Auslagen des früheren Angeklagten. Der in dieser Sache Freigesprochene war angeklagt wegen Versuchs der Anstiftung zur versuchten Falschaussage. Er soll drei Mitangeklagte aufgefordert haben, den Zeugen C. zu veranlassen, in der Hauptverhandlung des Ursprungsverfahrens LG A. Az... auszusagen, im Fall 14 der Anklage habe zwischen ihm und der Geschädigten einvernehmlicher Geschlechtsverkehr stattgefunden. Der Beschwerdeführer, Rechtsanwalt P., hat als Verteidiger des früheren Angeklagten mit Schriftsatz vom 20.04.2012 Wahlverteidigergebühren und Auslagen von insgesamt 1.884,37 € zur Festsetzung angemeldet. Der Betrag setzt sich zusammen aus den jeweiligen Höchstsätzen für Grundgebühr, Verfahrens- und Terminsgebühr sowie Kopierkosten für 1640 Ablichtungen aus den Akten des Ursprungsverfahrens.