OLG Koblenz - Beschluss vom 05.08.2010
14 W 420/10
Normen:
VVG § 6; RVG § 7; ZPO § 91 Abs. 2 S. 1; ZPO § 100;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 02.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 400/08

Umfang der Erstattung von Anwaltskosten im Streitgenossenprozess

OLG Koblenz, Beschluss vom 05.08.2010 - Aktenzeichen 14 W 420/10

DRsp Nr. 2010/20367

Umfang der Erstattung von Anwaltskosten im Streitgenossenprozess

Der Erstattungsanspruch von Streitgenossen mit erkennbar gleichgerichtetem Interesse und Prozesskonzept kann auf die Kosten beschränkt sein, die bei Vertretung durch einen gemeinsamen Anwalt entstanden wären.

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der zwischen der Klägerin und den Beklagten ergangene Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Koblenz vom 2.06.2010 aufgehoben und die Sache - auch zur Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Landgericht Koblenz zurückverwiesen.

Normenkette:

VVG § 6; RVG § 7; ZPO § 91 Abs. 2 S. 1; ZPO § 100;

Gründe:

Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Die Kostenausgleichung im Verhältnis zwischen der Klägerin und den Beklagten ist unter Beachtung der nachfolgenden Erwägungen neu vorzunehmen.

Das Landgericht hat den fünf Beklagten eine individuelle Prozessvertretung durch jeweils einen Anwalt zugebilligt und auf dieser Grundlage eine Kostenerstattungspflicht der Klägerin nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO bejaht. Das wird den Gegebenheiten nicht gerecht.