Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der zwischen der Klägerin und den Beklagten ergangene Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Koblenz vom 2.06.2010 aufgehoben und die Sache - auch zur Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Landgericht Koblenz zurückverwiesen.
Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Die Kostenausgleichung im Verhältnis zwischen der Klägerin und den Beklagten ist unter Beachtung der nachfolgenden Erwägungen neu vorzunehmen.
Das Landgericht hat den fünf Beklagten eine individuelle Prozessvertretung durch jeweils einen Anwalt zugebilligt und auf dieser Grundlage eine Kostenerstattungspflicht der Klägerin nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO bejaht. Das wird den Gegebenheiten nicht gerecht.
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