OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 08.06.2018
6 W 49/18
Normen:
ZPO § 91; RVG § 15a;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 22.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 117/15

Umfang der Erstattung der Verfahrensgebühr im Rahmen des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.06.2018 - Aktenzeichen 6 W 49/18

DRsp Nr. 2018/15277

Umfang der Erstattung der Verfahrensgebühr im Rahmen des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs

Im Rahmen des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs kann der Kläger kann die volle Erstattung der Verfahrensgebühr auch dann verlangen, wenn er wegen eines eingeklagten materiell-rechtlichen Anspruchs auf Erstattung einer vorprozessualen Geschäftsgebühr zunächst nur Erstattung einer eine 0,65-Verfahrensgebühr verlangt, auf den materiell-rechtlichen Erstattungsanspruch jedoch sodann verzichtet hat; dies gilt unabhängig davon, ob der materiell-rechtliche Erstattungsanspruch tatsächlich bestand oder nicht.

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 230,10 €

Normenkette:

ZPO § 91; RVG § 15a;

Gründe

I.

Der Kläger hat mit Kostenfestsetzungsantrag vom 19.5.2017 eine 0,65-Gebühr (€ 230,10) geltend gemacht. Er beansprucht damit den "weiteren Anteil" der 1,3-Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug. Mit Antrag vom 26.1.2016 hatte er bereits die Festsetzung einer 0,65-Verfahrensgebühr beantragt, die mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2.3.2016 zugesprochen worden war. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.2.2018 hat das Landgericht angeordnet, dass der Beklagte dem Kläger weitere € 230,10 zu erstatten hat. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der sofortigen Beschwerde.

II.