Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 16.06.2016 gegen den Beschluss des Landgerichtes Mainz vom 13.05.2016 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss dahin abgeändert, dass die von der Klägerin an die Beklagten zu erstattenden Kosten auf 3.294,81 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.02.2015 festgesetzt werden.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
2.Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin 25%, die Beklagte 75%.
3.Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.788,03 € festgesetzt.
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