OLG Koblenz - Beschluss vom 24.06.2016
14 W 323/16
Normen:
RVG § 7; RVG § 15a; VVRVG Nr. 3100; VVRVG Nr. 1008; VVRVG Vorbem 3 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 321
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 13.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 339/12

Umfang der Erstattung der Kosten des Beklagten bei unbedingter Klageerhebung im Zusammenhang mit einem PKH-Antrag

OLG Koblenz, Beschluss vom 24.06.2016 - Aktenzeichen 14 W 323/16

DRsp Nr. 2016/12008

Umfang der Erstattung der Kosten des Beklagten bei unbedingter Klageerhebung im Zusammenhang mit einem PKH-Antrag

1. Wird mit einem PKH-Antrag unbedingte Klage erhoben, sind die Beklagten nicht verpflichtet, den Auftrag zur Rechtsverteidigung auf das Prozesskostenhilfeverfahren zu beschränken.2. Ist die Verfahrens- und die Erhöhungsgebühr für den Beklagtenvertreter entstanden, entfällt die Erhöhungsgebühr nicht dadurch, dass einer von zwei Beklagten noch vor der Zustellung der Klage verstirbt.3. Hat der Erblasser die vorgerichtliche Geschäftsgebühr des Rechtsanwaltes gezahlt, ist der elleinerbende Dritte (hier die Klägerin) im Sinne des § 15a RVG so zu behandeln, als stamme die Zahlung von ihm. Hinweis: Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 16.06.2016 gegen den Beschluss des Landgerichtes Mainz vom 13.05.2016 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss dahin abgeändert, dass die von der Klägerin an die Beklagten zu erstattenden Kosten auf 3.294,81 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.02.2015 festgesetzt werden.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

2.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin 25%, die Beklagte 75%.

3.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.788,03 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 7; RVG § 15a;