OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.05.2016
20 W 195/15
Normen:
RVG § 15 Abs. 2; RVG § 33 Abs. 3; RVG § 33 Abs. 6; RVG § 44; RVG § 55 Abs. 4; RVG § 56 Abs. 2 S. 1; RVG -VV Nr. 2508; BerHiG § 4; BerHiG § 5; BerHiG § 6;
Vorinstanzen:
LG Hanau, vom 08.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 9/15

Umfang der Bewilligung der Beratungshilfe für die Geltendmachung von Ansprüchen wegen Urheberrechtsverletzung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.05.2016 - Aktenzeichen 20 W 195/15

DRsp Nr. 2016/12710

Umfang der Bewilligung der Beratungshilfe für die Geltendmachung von Ansprüchen wegen Urheberrechtsverletzung

1. Wird der Mandant eines Rechtsanwalts von verschiedenen Personen wegen verschiedener Urheberrechtsverletzungen in Anspruch genommen, so handelt es sich auch dann gebührenrechtlich um verschiedene Angelegenheiten, wenn zwar die Verletzungshandlung selbst gleichartig ist (hier: Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke im Wege des sogenannten Filesharing), die Ansprüche aber von unterschiedlichen Berechtigten wegen unterschiedlicher Werke geltend gemacht werden. 2. Dementsprechend sind dem Rechtsanwalt auch gesonderte Vergütungen aus der Staatskasse zu gewähren, wenn dem Mandanten Beratungshilfe für mehrere Angelegenheiten bewilligt war. 3. Hat der Rechtsanwalt den Mandanten dahingehend beraten, eine gegenüber dem ihm übermittelten Entwurf eingeschränkte Unterlassungserklärung abzugeben und ist der Unterlassungsgläubiger hierauf eingegangen, so fällt die Einigungs- und Erledigungsgebühr gem. Nr. 2508 RVG -VV an.

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 15 Abs. 2; RVG § 33 Abs. 3; RVG § 33 Abs. 6; RVG § 44; RVG § 55 Abs. 4; RVG § 56 Abs. 2 S. 1; RVG -VV Nr. 2508; BerHiG § 4; BerHiG § 5; BerHiG § 6;

Gründe

I.