OLG Bremen - Urteil vom 16.09.2004
2 U 15/04
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 ; BGB § 675 Abs. 1 ; BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Bremen 2005, 123
Vorinstanzen:
LG Bremen - 7 O 1401/03 b - 08.01.2004,

Umfang der Beratung des Mandanten durch den Rechtsanwalt in einem wettbewerbsrechtlichen oder urheberrechtlichen Verfahren der einstweiligen Verfügung hinsichtlich der Abgabe einer Abschlusserklärung

OLG Bremen, Urteil vom 16.09.2004 - Aktenzeichen 2 U 15/04

DRsp Nr. 2005/2755

Umfang der Beratung des Mandanten durch den Rechtsanwalt in einem wettbewerbsrechtlichen oder urheberrechtlichen Verfahren der einstweiligen Verfügung hinsichtlich der Abgabe einer Abschlusserklärung

»1. Der Rechtsanwalt, der einen Mandanten in einem wettbewerbsrechtlichen oder urheberrechtlichen Verfahren der einstweiligen Verfügung vertritt, muss seinem Mandanten nach für diesen trotz Widerspruchs erfolglosem Abschluss des Verfahrens unaufgefordert den Rat erteilen, eine Abschlusserklärung abzugeben, um einer darauf gerichteten Aufforderung der Gegenseite, die einen gegen den Mandanten gerichteten Gebührenanspruch § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2004 geltenden Fassung auslöste, zuvorzukommen, sofern er nicht den Rat erteilt, das ergangene Urteil mit der Berufung anzugreifen. 2. Unterlässt der Rechtsanwalt die in Nummer 1 umschriebene gebotene Beratung, so steht dem Mandanten ein Schadensersatzanspruch In Höhe der vermeidbaren Kosten zu, mit dem er gegenüber dem Gebührenanspruch des Rechtsanwalts aufrechnen kann.«

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1 ; BGB § 675 Abs. 1 ; BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe: