Umfang der Beiordnung eines Rechtsanwalts in einer Ehesache
OLG Braunschweig, Beschluss vom 20.12.2004 - Aktenzeichen 10 WF 234/04
DRsp Nr. 2006/9460
Umfang der Beiordnung eines Rechtsanwalts in einer Ehesache
»Die Beiordnung eines Rechtsanwalts in einer Ehesache umfasst für die in § 122 Abs. 3 S. 1 BRAGO bzw. § 48 Abs. 3RVG aufgeführten Gegenstände auch den Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs.«