OLG Celle - Beschluss vom 22.02.2011
2 Ws 415/10
Normen:
StPO § 408b; RVG -VV Nr. 4108;
Fundstellen:
NStZ-RR 2011, 295
StV 2011, 661
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 26.10.2010

Umfang der Beiordnung des Pflichtverteidigers im Strafbefehlsverfahren

OLG Celle, Beschluss vom 22.02.2011 - Aktenzeichen 2 Ws 415/10

DRsp Nr. 2011/10773

Umfang der Beiordnung des Pflichtverteidigers im Strafbefehlsverfahren

Die Beiordnung eines Verteidigers nach § 408b StPO gilt auch für die auf den Einspruch folgende Hauptverhandlung.

Die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Lüneburg gegen den Beschluss der 6. großen Strafkammer des Landgerichts Lüneburg vom 26. Oktober 2010 wird verworfen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

StPO § 408b; RVG -VV Nr. 4108;

Gründe:

I. Das Amtsgericht Uelzen erließ gegen die damalige Angeklagte und inzwischen rechtskräftig verurteilte Frau L. am 18.02.2010 einen Strafbefehl wegen Urkundenfälschung und verhängte gegen sie eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zuvor hatte das Amtsgericht am 08.01.2010 der Angeklagten Rechtsanwalt K. gemäß § 408 b StPO als Verteidiger bestellt, eine die Reichweite der Bestellung einschränkende Formulierung enthält der Bestellungsbeschluss nicht. Auf den Einspruch gegen diesen Strafbefehl beraumte das Amtsgericht Hauptverhandlung auf den 22.03.2010 an, in der der Einspruch zurückgenommen wurde.