Die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Lüneburg gegen den Beschluss der 6. großen Strafkammer des Landgerichts Lüneburg vom 26. Oktober 2010 wird verworfen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
I. Das Amtsgericht Uelzen erließ gegen die damalige Angeklagte und inzwischen rechtskräftig verurteilte Frau L. am 18.02.2010 einen Strafbefehl wegen Urkundenfälschung und verhängte gegen sie eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zuvor hatte das Amtsgericht am 08.01.2010 der Angeklagten Rechtsanwalt K. gemäß § 408 b StPO als Verteidiger bestellt, eine die Reichweite der Bestellung einschränkende Formulierung enthält der Bestellungsbeschluss nicht. Auf den Einspruch gegen diesen Strafbefehl beraumte das Amtsgericht Hauptverhandlung auf den 22.03.2010 an, in der der Einspruch zurückgenommen wurde.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|