OLG Bamberg, Beschluß vom 27.10.1998 - Aktenzeichen 3 W 138/98
DRsp Nr. 2004/6339
Umfang der Beiordnung als Verkehrsanwalt
Die Beiordnung eines Verkehrsanwalts nach § 121 Abs. 3, 2. Alt. ZPO beschränkt sich auf die Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten und umfasst grundsätzlich nicht die Mitwirkung an einem Vergleichsabschluss.