Die sofortige Beschwerde des Verteidigers vom 13. August 2015 gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken (Rechtspflegerin) vom 11. August 2015 wird kostenpflichtig als unbegründet
v e r w o r f e n.
I.
Der Verteidiger begehrt nach Teilfreispruch des früheren Angeklagten aus abgetretenem Recht des früheren Angeklagten die Festsetzung der aus der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen.
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