OLG München - Beschluss vom 04.03.2013
11 W 2357/12
Normen:
RVG -VV Nr. 3307; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 21.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 14855/07

Umfang der Anrechnung der Widespruchsgebühr aus dem Mahnverfahren auf die Verfahrensgebühr im streitigen Verfahren

OLG München, Beschluss vom 04.03.2013 - Aktenzeichen 11 W 2357/12

DRsp Nr. 2013/5577

Umfang der Anrechnung der Widespruchsgebühr aus dem Mahnverfahren auf die Verfahrensgebühr im streitigen Verfahren

Die Anrechnung der Widerspruchsgebühr aus dem Mahnverfahren auf die Verfahrensgebühr des Beklagten im nachfolgenden Rechtsstreit erfolgt nur im Umfang der Nämlichkeit des Streitwerts.

Tenor

I.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts München I vom 21.11.2012 wird dahingehend abgeändert, dass die von der Klagepartei an die Beklagtenpartei zu erstattenden Kosten der ersten Instanz 27.760,-- € nebst Zinsen - wie bereits festgesetzt - betragen.

II.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3307; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 ;

Gründe

I.

Das Mahngericht Coburg hat am 8. Januar 2007 3 Mahnbescheide gegen den Beklagten zu 1) erlassen und zwar in Höhe von 650.000,-- €, 800.000,- € und 750.000,-- €. Die Antragsteller waren in jedem Verfahren verschiedene Personen.

Nach Widerspruchseingang des Beklagten zu 1) jeweils am 12.01.2007 und Eingang des Vorschusses am 01.08.2007 hat das Mahngericht die Sachen zur Durchführung des streitigen Verfahrens an das Landgericht München I am selben Tag abgegeben, wo sie am 08.08.2007 eingegangen sind.