Mit Schriftsatz vom 11.06.1998 legte der Antragsteller Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Nebra vom 08.04.1998 ein. Mit Schriftsatz vom 15.06.1998, eingegangen beim Oberlandesgericht Naumburg am 15.06.1998, hat er seine Berufung zurückgenommen. Die beglaubigte Abschrift der Berufung wurde der Antragsgegnerin am 16.06.1998, die Rücknahme am 18.06.1998 zugestellt.
Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 01.07.1999 beantragte die Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin erster Instanz die Kosten der zweiten Instanz nach der Berufungsrücknahme festzusetzen. Antragsgemäß setzte das Amtsgericht Nebra am 09.09.1999 die zu erstattenden Kosten auf DM 1298,39 fest. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Erinnerung vom 25.10.1999. Er wendet ein, dass bei der Kostenfestsetzung nicht berücksichtigt wurde, dass die Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin bis zur Rücknahme der Berufung am 15.06.1999 nicht im Berufunggsverfahren tätig war.
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