I. Der Senat wies die Erinnerungen der Rügeführerin gegen die Kostenrechnungen des Kostenbeamten des Bundesfinanzhofs (BFH) durch Beschlüsse vom 8. Oktober 2009 III E 2/09 und III E 3/09 zurück.
Hiergegen legte die Rügeführerin "Gegenvorstellung dgl." ein unter anderem "wegen entscheidungserheblicher Gehörsverletzungen".
II. 1. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 25. November 2008
Beschlüsse, durch die Erinnerungen gegen Kostenrechnungen zurückgewiesen werden, sind nicht abänderbar. Sie erwachsen in materielle Rechtskraft. Gegen die Senatsbeschlüsse vom 8. Oktober 2009 III E 2/09 und III E 3/09 ist daher eine Gegenvorstellung nicht möglich.
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