OVG Niedersachsen - Beschluss vom 04.11.2014
7 OA 82/14
Normen:
GKG § 3 Abs. 2; GKG § 40; GKG § 61 S. 1; GKG § 63 Abs. 2 S. 1; RVG § 11; RVG § 32 Abs. 2;
Fundstellen:
AnwBl 2015, 99
Vorinstanzen:
VG Hannover, vom 31.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 A 9581/14

Umdeutung der Streitwertbeschwerde des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers in eine solche des Bevollmächtigten selbst; Nachschieben streitwertrelevanter Erklärungen nach Abschluss des Verfahrens

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.11.2014 - Aktenzeichen 7 OA 82/14

DRsp Nr. 2014/17416

Umdeutung der Streitwertbeschwerde des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers in eine solche des Bevollmächtigten selbst; Nachschieben streitwertrelevanter Erklärungen nach Abschluss des Verfahrens

Gegenüber der Umdeutung der Streitwertbeschwerde des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers in eine solche des Bevollmächtigten selbst ist Zurückhaltung geboten. Nach Abschluss des Verfahrens ist für ein Nachschieben streitwertrelevanter Erklärungen kein Raum mehr.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 31. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

II.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei.

III.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 3 Abs. 2; GKG § 40; GKG § 61 S. 1; GKG § 63 Abs. 2 S. 1; RVG § 11; RVG § 32 Abs. 2;

Gründe

Über die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung entscheidet nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung durch die Einzelrichterin erlassen worden ist.

Das Begehren, den Streitwert von 5.000 EUR auf 20.000 EUR heraufzusetzen, hat keinen Erfolg.