Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 31. Juli 2014 wird zurückgewiesen.
II.Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei.
III.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Über die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung entscheidet nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung durch die Einzelrichterin erlassen worden ist.
Das Begehren, den Streitwert von 5.000 EUR auf 20.000 EUR heraufzusetzen, hat keinen Erfolg.
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