Die Beschwerde ist nicht statthaft und war deshalb zu verwerfen.
1. Nach der verfassungsgemäßen Vorschrift des § 6 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Mai 1999 XI R 133/96, BFH/NV 1999,
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