OLG Celle - Beschluss vom 01.08.2008
2 W 160/08
Normen:
ZPO § 91 ; ZPO § 104 ; JVEG § 11 ; JVEG § 22 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2008, 758
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 18.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 450/05

Übersetzungskosten als erstattungsfähige Kosten eines Rechtsstreits

OLG Celle, Beschluss vom 01.08.2008 - Aktenzeichen 2 W 160/08

DRsp Nr. 2008/17820

Übersetzungskosten als erstattungsfähige Kosten eines Rechtsstreits

»Übersetzungskosten gehören grundsätzlich zu den erstattungsfähigen Kosten eine Rechtsstreits, sofern sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung notwendig waren. Insoweit bedarf es der Prüfung, ob die Bedeutung der einzelnen Schriftstücke eine wörtliche Übersetzung rechtfertigt. Die Höhe der erstattungsfähigen Übersetzungskosten ist in entsprechender Anwendung des § 11 JVEG auf die dort genannten Beträge begrenzt.«

Normenkette:

ZPO § 91 ; ZPO § 104 ; JVEG § 11 ; JVEG § 22 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 569 ZPO zulässige, insbesondere form und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde, ist nur teilweise begründet.

I.