OLG Köln - Beschluss vom 20.09.2005
17 W 182/05
Normen:
ZPO § 103; ZPO § 104 Abs. 2; ZPO § 104 Abs. 3; RpflG § 11 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 158/03

Überprüfung des Vorsteuerabzugs im Kostenfestsetzungsverfahren

OLG Köln, Beschluss vom 20.09.2005 - Aktenzeichen 17 W 182/05

DRsp Nr. 2009/3875

Überprüfung des Vorsteuerabzugs im Kostenfestsetzungsverfahren

Eine Prüfung der Richtigkeit einer Erklärung der antragstellenden Partei über die Berechtigung bzw. Nichtberechtigung zum Vorsteuerabzug findet im Kostenfestsetzungsverfahren nicht statt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Gegenpartei die Richtigkeit der Erklärung entkräftet oder diese sich aus anderen, dem Gericht bekannten Umständen ergibt.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 457,48 Euro.

Normenkette:

ZPO § 103; ZPO § 104 Abs. 2; ZPO § 104 Abs. 3; RpflG § 11 Abs. 1;

Gründe:

Die nach § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RpflG unbedenklich zulässige und auch ansonsten statthafte sofortige Beschwerde hat in der Sache selbst keinen Erfolg.

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