BGH - Beschluß vom 12.12.2005
II ZB 30/04
Normen:
ZPO § 252 § 91 § 97 ;
Fundstellen:
BB 2006, 465
BGHReport 2006, 449
MDR 2006, 704
NJW-RR 2006, 1289
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg, vom 27.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 W 37/04
LG Frankfurt/Oder, vom 25.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 264/03

Überprüfung der Aussetzung des Verfahrens im Beschwerderechtszug; Zulässigkeit einer Kostenentscheidung

BGH, Beschluß vom 12.12.2005 - Aktenzeichen II ZB 30/04

DRsp Nr. 2006/1347

Überprüfung der Aussetzung des Verfahrens im Beschwerderechtszug; Zulässigkeit einer Kostenentscheidung

»a) Soweit die Aussetzung eines Verfahrens in das Ermessen des Gerichts gestellt ist, kann die Entscheidung im Beschwerderechtszug nur auf Ermessensfehler kontrolliert werden. Das Beschwerdegericht hat jedoch uneingeschränkt zu prüfen, ob ein Aussetzungsgrund gegeben ist.b) Im Beschwerderechtszug über die Aussetzung eines Verfahrens kann keine Kostenentscheidung ergehen, weil bereits die Ausgangsentscheidung als Teil der Hauptsache keine Kostenentscheidung enthalten darf und das Beschwerdeverfahren daher nur einen Bestandteil des Hauptverfahrens bildet.«

Normenkette:

ZPO § 252 § 91 § 97 ;

Gründe:

I. Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Eigentümerin des Wohn- und Geschäftshauses B.straße 15 in S. war. Sie nimmt die Beklagte, eine in der Rechtsform einer GmbH geführte Steuerberatungsgesellschaft, mit der im Jahre 2002 zugestellten Klage aus zwei mit Ablauf des Jahres 2001 beendeten Mietverhältnissen auf Zahlung von Miete und Nebenkosten in Höhe von 43.586,99 EUR in Anspruch. Die Beklagte hat mit Forderungen aus steuerlicher Beratung aufgerechnet und hilfsweise Widerklage auf Zahlung der Vergütung erhoben.