OLG Hamm - Beschluss vom 09.07.2001
23 W 234/01
Normen:
ZPO § 104 Abs. 1, Abs. 3 § 321 ;
Fundstellen:
AGS 2002, 131
OLGReport-Hamm 2002, 148
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 9/00

Übergangene Kostenfestsetzungsanträge

OLG Hamm, Beschluss vom 09.07.2001 - Aktenzeichen 23 W 234/01

DRsp Nr. 2002/1426

Übergangene Kostenfestsetzungsanträge

»Übergangene Kostenfestsetzungsanträge sind nicht im Wege der Beschwerde oder Nachfestsetzung, sondern im Wege der Ergänzung weiter zu verfolgen.«

Normenkette:

ZPO § 104 Abs. 1, Abs. 3 § 321 ;

Gründe:

I.

Die Beklagte hat mit Antrag vom 24. Juli 2000 die Festsetzung der ihr erstinstanzlich entstandenen Kosten gegen den Kläger beantragt. Dabei hat sie Gebühren ihrer ursprünglichen Prozeßbevollmächtigten in Höhe von 886,82 DM und ihrer späteren nach Verweisung an das Landgericht Dortmund dort ansässigen Prozeßbevollmächtigten in Höhe von 1.914,00 DM geltend gemacht. Mit dem beanstandeten Kostenfestsetzungsbeschluß vom 25. September 2000 hat die Rechtspflegerin des Landgerichts Dortmund die Erstattung lediglich von 1.914,00 DM nebst Zinsen an die Beklagte angeordnet, ohne den weitergehenden Kostenfestsetzungsantrag zu bescheiden. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrem Schriftsatz vom 31. Oktober 2000, mit dem sie um "Nachfestsetzung bittet und "vorsorglich Rechtsmittel" einlegt.

II.