I.
Die Beklagte hat mit Antrag vom 24. Juli 2000 die Festsetzung der ihr erstinstanzlich entstandenen Kosten gegen den Kläger beantragt. Dabei hat sie Gebühren ihrer ursprünglichen Prozeßbevollmächtigten in Höhe von 886,82 DM und ihrer späteren nach Verweisung an das Landgericht Dortmund dort ansässigen Prozeßbevollmächtigten in Höhe von 1.914,00 DM geltend gemacht. Mit dem beanstandeten Kostenfestsetzungsbeschluß vom 25. September 2000 hat die Rechtspflegerin des Landgerichts Dortmund die Erstattung lediglich von 1.914,00 DM nebst Zinsen an die Beklagte angeordnet, ohne den weitergehenden Kostenfestsetzungsantrag zu bescheiden. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrem Schriftsatz vom 31. Oktober 2000, mit dem sie um "Nachfestsetzung bittet und "vorsorglich Rechtsmittel" einlegt.
II.
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