OLG Düsseldorf - Beschluss vom 27.01.2000
7 W 90/99
Normen:
BGB § 254 § 186 ; ZPO § 91a ; GKG § 18 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2000, 189
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 505/98

Übergang zu materiell rechtlichen Kostenerstattungsanspruch im Rahmen einer Stufenklage

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.01.2000 - Aktenzeichen 7 W 90/99

DRsp Nr. 2004/15123

Übergang zu materiell rechtlichen Kostenerstattungsanspruch im Rahmen einer Stufenklage

1. Der Streitwert der Stufenklage richtet sich nach dem Wert des höchsten Anspruchs. Dabei bildet der erwartete Zahlungsanspruch in der Regel die obere Grenze für die Bewertung der anderen Ansprüche. Ist das Leistungsbegehren noch unbeziffert, so ist das Interesse insoweit gem. §§ 12 Abs. 1 GKG, 3 ZPO zu schätzen.