OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 01.09.2006
23 U 266/05
Normen:
ZPO § 93 § 99 Abs. 2 § 599 § 600 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-17 O 20/96,

Übergang von Vorbehaltsverfahren in Nachverfahren im Urkundenprozess - Kostenfolge bei Anerkenntnis im Nachverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.09.2006 - Aktenzeichen 23 U 266/05

DRsp Nr. 2006/26265

Übergang von Vorbehaltsverfahren in Nachverfahren im Urkundenprozess - Kostenfolge bei Anerkenntnis im Nachverfahren

»1. Der Übergang vom Vorbehaltsverfahren in das Nachverfahren vollzieht sich auch bei nachfolgendem Nichtbetreiben des Rechtsstreits mit dem Erlass des Vorbehaltsurteils. Ein anschließender Verzicht des Beklagten auf die Durchführung des Nachverfahrens beseitigt das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers nicht. 2. Ein erst im Nachverfahren erklärtes Anerkenntnis ist kein sofortiges im Sinne des § 93 ZPO

Normenkette:

ZPO § 93 § 99 Abs. 2 § 599 § 600 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin nimmt die Beklagten nach Erwirken eines Vorbehaltsurteils vom 10.1.1997 nunmehr im Nachverfahren auf Zahlung von Teilbeträgen aus selbstschuldnerischen Bürgschaften in Höhe von je 1.000.000,- DM (= 511.291,88 ) in Anspruch. Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Teilversäumnis- und Teilurteils vom 6.9.2005 verwiesen.