Die Klägerin nimmt die Beklagten nach Erwirken eines Vorbehaltsurteils vom 10.1.1997 nunmehr im Nachverfahren auf Zahlung von Teilbeträgen aus selbstschuldnerischen Bürgschaften in Höhe von je 1.000.000,- DM (= 511.291,88 ) in Anspruch. Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Teilversäumnis- und Teilurteils vom 6.9.2005 verwiesen.
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