VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 31.01.2011
11 S 2517/10
Normen:
GKG § 52 Abs. 2; VwGO § 80 Abs. 5; AufenthG § 18 Abs. 3; BeschV § 20;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2011, 341
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 14.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3379/10

Übereinstimmung des Streitwerts in aufenthaltsrechtlichen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Auffangwert nach dem Gerichtskostengesetz im Hinblick auf die Ermöglichung eines längerfristigen legalen Aufenthalts bereits durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels; Aufenthaltserlaubnis für eine Au-pair-Beschäftigung als längerfristig angelegter Aufenthalt

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.2011 - Aktenzeichen 11 S 2517/10

DRsp Nr. 2011/2936

Übereinstimmung des Streitwerts in aufenthaltsrechtlichen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Auffangwert nach dem Gerichtskostengesetz im Hinblick auf die Ermöglichung eines längerfristigen legalen Aufenthalts bereits durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels; Aufenthaltserlaubnis für eine Au-pair-Beschäftigung als längerfristig angelegter Aufenthalt

Der Streitwert in aufenthaltsrechtlichen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entspricht dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000 EUR, wenn dem Ausländer bereits durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels ein längerfristiger legaler Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglicht worden war (ständige Senatsrechtsprechung). Ein solcher liegt allerdings dann nicht vor, wenn dem in der Vergangenheit erteilten Titel - wie bei einer Aufenthaltserlaubnis für eine Au-pair-Beschäftigung - aus seinem Zweck heraus von vornherein die Eignung fehlt, hierauf einen längerfristig angelegten Aufenthalt stützen zu können.

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14.10.2010 - 5 K 3379/10 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 2; VwGO § 80 Abs. 5; AufenthG § 18 Abs. 3; BeschV § 20;

Gründe