OLG Hamburg - Beschluss vom 20.01.2000
3 W 180/99
Normen:
ZPO § 91a § 269 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2000, 348
Vorinstanzen:
LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 315 O 687/99

Übereinstimmende Erledigungserklärungen im einstweiligen Verfügungsverfahren

OLG Hamburg, Beschluss vom 20.01.2000 - Aktenzeichen 3 W 180/99

DRsp Nr. 2004/8634

Übereinstimmende Erledigungserklärungen im einstweiligen Verfügungsverfahren

»1. Gibt der Antragsgegner in der Widerspruchsverhandlung eine Abschlußerklärung ab, mit der er die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkennt, und verhandeln die Parteien "nunmehr nur noch über die im Verfügungsverfahren entstandenen Kosten", so sind darin übereinstimmende, konkludente Erledigungserklärungen zu sehen, die eine Entscheidung nach § 91a ZPO ermöglichen. 2. Die einstweilige Verfügung ist nicht in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 ZPO wie grundsätzlich bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen wirkungslos geworden. Die entsprechende Anwendung widerspricht in Fällen wie dem vorliegenden dem erkennbaren Willen der Parteien.«

Normenkette:

ZPO § 91a § 269 Abs. 3 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet.

Gemäß § 91a ZPO entspricht es billigem Ermessen, dem Antragsgegner die gesamten Kosten erster Instanz aufzuerlegen. Die einstweilige Verfügung hätte ohne Beweisaufnahme bestätigt werden müssen, wenn der Antragsgegner in der Verhandlung über seinen Widerspruch keine Abschlusserklärung, mit der er die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkannt hat, abgegeben und dadurch die Wiederholungsgefahr ausgeräumt hätte.