Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet.
Gemäß § 91a ZPO entspricht es billigem Ermessen, dem Antragsgegner die gesamten Kosten erster Instanz aufzuerlegen. Die einstweilige Verfügung hätte ohne Beweisaufnahme bestätigt werden müssen, wenn der Antragsgegner in der Verhandlung über seinen Widerspruch keine Abschlusserklärung, mit der er die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkannt hat, abgegeben und dadurch die Wiederholungsgefahr ausgeräumt hätte.
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