BFH - Beschluss vom 10.09.2003
III R 29/02
Normen:
FGO § 138 Abs. 1, 2 § 139 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 75

Übereinstimmende Erledigungserklärung, Kostenentscheidung

BFH, Beschluss vom 10.09.2003 - Aktenzeichen III R 29/02

DRsp Nr. 2003/14540

Übereinstimmende Erledigungserklärung, Kostenentscheidung

1. Eine Kostenentscheidung nach § 138 Abs. 2 FGO setzt voraus, dass der Rechtsstreit dadurch erledigt worden ist, dass dem Antrag des Stpfl. durch Änderung des angefochtenen VA stattgegeben wird.2. Die Entscheidung nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO gehört sachlich zum Kostenfestsetzungsverfahren; zuständig ist deshalb das Gericht des ersten Rechtszuges.

Normenkette:

FGO § 138 Abs. 1, 2 § 139 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

1. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) hatte die ursprünglich auf ... DM festgesetzte Investitionszulage für 1993 mit gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) geändertem Bescheid auf ... DM herabgesetzt und den Differenzbetrag verzinslich zurückgefordert. Die auf die Aufhebung des Änderungsbescheides und der Einspruchsentscheidung gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) als unbegründet ab. Während des Revisionsverfahrens entsprach das FA dem Begehren der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) im Wesentlichen und setzte die Investitionszulage für 1993 auf ... DM fest. Zur Erläuterung wies das FA darauf hin, bei der Berechnung der Investitionszulage im ursprünglichen Bescheid sei ihm zugunsten der Klägerin ein Rechenfehler in Höhe von 1 000 DM unterlaufen.