OLG Hamm - Beschluss vom 05.07.2012
III-2 Ws 136/2012
Normen:
RVG § 14; StPO § 397a Abs. 1; StPO § 464b; ZPO § 126;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 21.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 30 Js 67/11

Über die aus der Staatskasse gezahlten Beträge hinausgehende Vergütung des Nebenklagebeistands

OLG Hamm, Beschluss vom 05.07.2012 - Aktenzeichen III-2 Ws 136/2012

DRsp Nr. 2012/17454

Über die aus der Staatskasse gezahlten Beträge hinausgehende Vergütung des Nebenklagebeistands

Der gemäß § 397 a Abs. 1 StPO dem Nebenkläger als Beistand bestellte Rechtsanwalt kann seine über die aus der Staatskasse gezahlten Beträge hinausgehende Vergütung gegen den verurteilten Angeklagten gemäß § 126 ZPO selbst beitreiben und gemäß § 464 b StPO selbst festsetzen lassen. Zur Bemessung der Rahmengebühren für den Rechtsanwalt, der der Mutter der Getöteten als dem Nebenklägerbeistand beigeordnet worden ist.

Tenor

1.

Dem Beschwerdeführer wird von Amts wegen auf seine Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Bochum vom 10.01.2012 gewährt.

2.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Die von dem durch Urteil des Landgerichts Bochum vom 21.09.2011 (11-5 KLs — 30 Js 67/11 — 47/11) rechtskräftig verurteilten A an den für die Nebenklägerin W als Beistand bestellten Beschwerdeführer Rechtsanwalt in Bochum zu zahlenden (Wahl-)Gebühren werden auf 2.496,62 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 28.11.2011 festgesetzt.

3. 4.