Dem Beschwerdeführer wird von Amts wegen auf seine Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Bochum vom 10.01.2012 gewährt.
2.Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Die von dem durch Urteil des Landgerichts Bochum vom 21.09.2011 (11-5 KLs —
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