OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 08.08.1994 - Aktenzeichen 6 WF 119/94
DRsp Nr. 1995/6972
Trennungsverfahren nach italienischem Recht
1. Zwischen einem Trennungsverfahren nach italienischem Recht und der gleichzeitigen Entscheidung über die elterliche Sorge bezüglich der Kinder der Parteien besteht kein Scheidungsverbund im Sinne des § 623 Abs. 1BGB.2. Die beiden Verfahren sind daher als getrennte Verfahren zu führen mit der Folge, daß der Streitwert des Sorgerechtsverfahrens nicht nach § 12 Abs. 2 S. 3 GKG sondern nach § 30 Abs. 2KostO festzusetzen ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Sorgerechtsverfahren als Verbundverfahren behandelt wurde oder nicht3. Eine Anhebung des Regelwertes nach § 30 Abs. 2KostO kommt nur in Betracht, wenn dies im Einzelfall im Hinblick auf Schwierigkeit und Umfang der Sache angemessen erscheint. Allein die Tatsache, daß über die elterliche Sorge für mehrere Kinder zu entscheiden ist, reicht für eine Erhöhung des Streitwertes nicht aus.