KG - Beschluss vom 31.07.2006
12 W 41/06
Normen:
ZPO § 91a ;
Fundstellen:
KGReport 2007, 218
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 15.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 90 O 45/06

Tragung der Kosten einer Räumungsklage gem. § 91a ZPO

KG, Beschluss vom 31.07.2006 - Aktenzeichen 12 W 41/06

DRsp Nr. 2007/1286

Tragung der Kosten einer Räumungsklage gem. § 91a ZPO

Die Kosten der Räumungsklage fallen gem. § 91a ZPO dem Vermieter zur Last, der gleichzeitig mit Erklärung der Kündigung wegen Zahlungsrückstands mit Räumungsaufforderung bereits Klage auf Zahlung und Räumung einreicht und dann den Rechtsstreit wegen der Räumung in der Hauptsache für erledigt erklärt, weil am Tage der Klagezustellung die Räumung erfolgte. Denn der Mieter, der erst im Kündigungsschreiben unter Klageandrohung zur sofortigen Räumung aufgefordert wurde, hatte für die gleichzeitige Einreichung der Räumungsklage (noch) keine Veranlassung (vgl. § 93 ZPO) gegeben.

Normenkette:

ZPO § 91a ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 20. Juni 2006, eingegangen am 21. Juni 2006, ist zulässig und begründet.

1. Die sofortige Beschwerde ist nach § 91a Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO zulässig.

Sie richtet sich nur gegen den in der einheitlich formulierten Kostenentscheidung enthaltenen Teil, der das Räumungsbegehren (Klageantrag zu 1) betrifft.

Der entsprechende Streitwertanteil für die Räumung beträgt 10.779,00 EUR und übersteigt daher den in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO genannten Betrag.

2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.