Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 20. Juni 2006, eingegangen am 21. Juni 2006, ist zulässig und begründet.
1. Die sofortige Beschwerde ist nach § 91a Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO zulässig.
Sie richtet sich nur gegen den in der einheitlich formulierten Kostenentscheidung enthaltenen Teil, der das Räumungsbegehren (Klageantrag zu 1) betrifft.
Der entsprechende Streitwertanteil für die Räumung beträgt 10.779,00 EUR und übersteigt daher den in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO genannten Betrag.
2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
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