I.
Die Beklagten wenden sich mit ihrer Gehörsrüge gegen ihre Kostentragungspflicht für die Anschlussberufung. Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die Berufung der Beklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Bautzen gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen und den Beklagten auch die Kosten der Anschlussberufung auferlegt.
Dieser Beschluss wurde den Beklagten am 15.08.2005 zugestellt. Hiergegen haben sie mit Fax - hier eingegangen am 26.08.2005 - die Gehörsrüge, hilfsweise Gegenvorstellung erhoben.
Sie sind der Auffassung, es handele sich um eine Überraschungsentscheidung. Wären sie auf die Kostenüberbürdung hingewiesen worden, so hätten sie entsprechend vorgetragen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schreiben vom 26.08.2005 (GA 467 ff.) und vom 06.10.2005 (GA 470) verwiesen.
II.
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