OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 18.03.2011
18 W 42/11
Normen:
GKG § 29 Abs. 2; ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 1a;
Vorinstanzen:
LG Hanau, vom 23.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 972/09

Tragung der Gerichtskosten durch die bedürftige Partei bei Abschluss eines Vergleichs

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.03.2011 - Aktenzeichen 18 W 42/11

DRsp Nr. 2011/6111

Tragung der Gerichtskosten durch die bedürftige Partei bei Abschluss eines Vergleichs

»[Die Vorschrift des] § 122 Abs. 1 Nr. 1 a ZPO befreit die bedürftige Partei nicht von der in einem Vergleich übernommenen Last, Gerichtskosten zu tragen. Aus der in der Regelung des § 31 Abs. 3 GKG zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers ergibt sich, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur den Entscheidungsschuldner (§ 29 Nr. 1 GKG), nicht aber den Übernahmeschuldner im Sinne von § 29 Nr. 2 GKG schützt. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass Vergleiche geschlossen würden, in denen eine vermögende Partei der bedürftigen in der Hauptsache entgegenkommt und diese dafür - und sei es auch nur teilweise - die bei ihr nicht beitreibbaren Gerichtskosten übernimmt. Es kommt insoweit auch weder darauf an, ob die Parteien den Vergleich so abgeschlossen haben, wie er vom Gericht vorgeschlagen wurde, noch darauf, ob die Kostenvereinbarung der Sach- und Rechtslage entsprach, so das keine Vereinbarung zum Nachteil der Staatskasse getroffen wurde. Das Kostenansatzverfahren ist zur Entscheidung über solche - unter Umständen rechtlich schwierige - Fragen nicht geeignet und deshalb von diesen freizuhalten.«

In der Beschwerdesache ... wird die Beschwerde des Klägers vom 01.03.2011 gegen den Beschluss des Landgerichts Hanau vom 23.02.2011 zurückgewiesen.