LSG Sachsen - Beschluss vom 19.09.2014
8 AS 1441/13 B KO
Normen:
RVG § 14 Abs. 1; RVG § 2 Abs. 2 S. 1; RVG § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 20.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 SF 568/13

Toleranzrahmen - Ermessensspielraum des Rechtsanwalts; fachanwaltliche Qualifikation; PKH-Vergütung; Rechtsanwaltsvergütung; Sozialgerichtliches Verfahren; Vergütungsfestsetzung

LSG Sachsen, Beschluss vom 19.09.2014 - Aktenzeichen 8 AS 1441/13 B KO

DRsp Nr. 2015/5076

"Toleranzrahmen" - Ermessensspielraum des Rechtsanwalts; fachanwaltliche Qualifikation; PKH-Vergütung; Rechtsanwaltsvergütung; Sozialgerichtliches Verfahren; Vergütungsfestsetzung

1. Ein vom Gericht zu beachtender Ermessenspielraum des Rechtsanwalts bei der Bestimmung der billigen Gebühr (sog. Toleranzrahmen) besteht nur dann, wenn sich die zu beurteilende Tätigkeit des Rechtsanwalts nach den maßgeblichen Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG vom Normal- oder Durchschnittsfall abhebt. 2. Eine fachanwaltliche Qualifikation ist bei der Kosten- und Vergütungsfestsetzung nicht gebührenerhöhend zu berücksichtigen.

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 20. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

II. Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1; RVG § 2 Abs. 2 S. 1; RVG § 3 Abs. 1;

Gründe:

I.

Streitig ist die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung eines im Rahmen der Prozesskostenhilfe (PKH) beigeordneten Rechtsanwalts.