OLG Nürnberg - Beschluss vom 23.08.2010
4 W 468/10
Normen:
RVG § 15a Abs. 2; RVG -VV Nr. 2300;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 20.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 5025/08

Titulierung der Geschäftsgebühr i.S. von § 15a Abs. 2 2. Alt. RVG

OLG Nürnberg, Beschluss vom 23.08.2010 - Aktenzeichen 4 W 468/10

DRsp Nr. 2011/6959

Titulierung der Geschäftsgebühr i.S. von § 15a Abs. 2 2. Alt. RVG

Die Geschäftsgebühr nach § 2300 RVG -VV wird nur dann durch einen Prozessvergleich mit Abgeltungsklausel i.S. von § 15a Abs. 2 2. Alt. RVG tituliert, wenn ein bezifferter Einzelbetrag als auf die Geschäftsgebühr entfallend vereinbart wird. Dass während der Vergleichsverhandlungen über die Geschäftsgebühr gesprochen worden ist, reicht nicht aus, wenn ein bezifferter Betrag nicht angesetzt wird.

I. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. November 2009 in der Fassung vom 4. März 2010 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 647,27 Euro festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 15a Abs. 2; RVG -VV Nr. 2300;

Gründe: