I. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. November 2009 in der Fassung vom 4. März 2010 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 647,27 Euro festgesetzt.
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